Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 117a Regelung bei Stromeinspeisung in geringem Umfang
Stand: 24.12.2025
Betreiber von Anlagen im Sinne des § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit einer elektrischen Leistung von bis zu 500 Kilowatt oder von Anlagen im Sinne des § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes mit einer elektrischen Leistung von bis zu 500 Kilowatt, die nur deswegen als Energieversorgungsunternehmen gelten, weil sie Elektrizität nach den Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in ein Netz einspeisen oder im Sinne des § 3 Nummer 16 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes direkt vermarkten, sind hinsichtlich dieser Anlagen von den Bestimmungen des § 10 Absatz 1 ausgenommen. Mehrere Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der elektrischen Leistung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 als eine Anlage, wenn sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden und innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind. Satz 1 gilt nicht, wenn der Betreiber ein vertikal integriertes Unternehmen ist oder im Sinne des § 3 Nummer 109 mit einem solchen verbunden ist. Bilanzierungs-, Prüfungs- und Veröffentlichungspflichten aus sonstigen Vorschriften bleiben unberührt. Mehrere Anlagen im Sinne des Satzes 1, die unmittelbar an einem Standort miteinander verbunden sind, gelten als eine Anlage, wobei die jeweilige elektrische Leistung zusammenzurechnen ist.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 117a EnWG →
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Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 28.04.2015 – VI-3 Kart 1/13 (V)
- OLG Düsseldorf, 28.04.2015 – VI-3 Kart 2/13 (V)
- OLG Düsseldorf, 28.04.2015 – VI-3 Kart 306/12 (V)
- OLG Düsseldorf, 28.04.2015 – VI-3 Kart 312/12 (V)
- OLG Düsseldorf, 28.04.2015 – VI-3 Kart 314/12 (V)
- OLG Düsseldorf, 28.04.2015 – VI-3 Kart 316/12 (V)
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 28.04.2015 – VI-3 Kart 331/12 (V)
- OLG Düsseldorf, 28.04.2015 – VI-3 Kart 357/12 (V)
- OLG Düsseldorf, 28.04.2015 – VI-3 Kart 363/12 (V)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 117a EnWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.10.2016 Ausfertigung
§ 117a geändert durch Artikel 6 und 25 Abs. 3 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I 2258)
BGBl. 2016 I S. 2258
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21.12.2015 Ausfertigung
§ 117a geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I 2498)
BGBl. 2015 I S. 2498
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21.07.2014 Ausfertigung
§ 117a geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I 1066)
BGBl. 2014 I S. 1066
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28.07.2011 Ausfertigung
§ 117a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I 1690)
BGBl. 2011 I S. 1690
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.